Der Gebäude-Energieausweis

Energieausweis Aussteller für Wohn- und Nichtwohngebäude

Wie viel Strom der eigene Kühlschrank verbraucht wissen die meisten, was die eigene Wohnung oder das eigene Haus jedoch an Energie „schluckt“, können nur wenige sagen. Der Energieausweis für Wohngebäude gibt Mietern, Käufern und Eigentümern Auskunft und ist seit 1. Januar 2009 pflicht.

Eigentümer sind gem. Energieeinsparverordnung EnEV 2014 dazu verpflichtet, potenziellen Mietern oder Käufern einen Ausweis vorzulegen und diesen bei Vertragsabschluss sogar auszuhändigen.

Was für Vorteile hat ein Energieausweis?

Mit den Energieangaben für Gebäude können schon bei Kauf, Bau oder Anmietung die Energieeffizienz eines Gebäudes und die damit verbundenen Kosten der Nutzung einer Immobilie abgeschätzt werden. Davon profitieren alle:

  • Mieter und Verbraucher können einfach ablesen, ob sie tendenziell mit „hohen“ oder „niedrigen“ Energiekosten rechnen müssen. Dies ist eine Entscheidungshilfe bei der Wohnungs- oder Haussuche und ermöglicht den Vergleich verschiedener Objekte bundesweit.
  • Vermieter oder Verkäufer haben ein zusätzliches Marketinginstrument. Mit steigenden Nebenkostenbelastungen wird in Zukunft „Energieeffizienz“ zum eigenen Qualitätsmerkmal auf dem Immobilienmarkt.
  • Für Eigentümer, die sich über die energetische Qualität ihrer Immobilie informieren wollen, stellt der Energieausweis eine wichtige Erstberatung dar. Entscheidet sich der Eigentümer für die energetische Sanierung, können dann auf Basis der Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis die nächsten Schritte im Sanierungsprozess geplant werden.
  • Wohnungsunternehmen können ihren Bestand energetisch „durchleuchten“ und erhalten so wichtige Entscheidungskriterien für die Instandsetzungs- und Modernisierungplanung sowie den Verkauf von Objekten.
  • Und nicht zuletzt profitiert die Umwelt: Mehr Transparenz  im Gebäudebereich hilft langfristig Energie zu sparen– und das eingesparte CO2 vermindert den Treibhauseffekt.

Als Aussteller von Energieausweisen unterbreite ich Ihnen gern ein individuelles Angebot. Sofern gewünscht, kann eine geförderte Energieberatung des BAFA in die Preisgestaltung einbezogen werden. Fragen Sie nach.

Rechtliche Konsequenzen

Nur Hausbesitzer, die eine Wohnung neu vermieten oder ein Gebäude bzw. eine Wohnung verkaufen, müssen einen Energieausweis vorlegen.

Wer sein Gebäude selbst bewohnt und weder neu vermietet noch verkauft, benötigt auch in Zukunft dieses Dokument nicht!

Wird ein Energieausweis ausgestellt, entstehen aus den Ergebnissen keine unmittelbaren Sanierungsverpflichtungen. Ob eine alte Heizungsanlage ausgetauscht werden muss, ist in der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Die EnEV ist auch die rechtliche Grundlage für den Wärmeschutz von Gebäuden. Zusätzlich können im Zusammenhang mit der Erstellung eines Energieausweises an einem Gebäude Sanierungspotenziale diagnostiziert werden.

Da in Deutschland für Altbauten kein gesetzlicher Anspruch auf einen bestimmten energetischen Standard existiert, rechtfertigt der Energieausweis auch keine Mietminderungsansprüche irgendwelcher Art.

Die EnEV 2014 verweist auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Hier werden die geltenden Bußgelder für EnEV-Vergehen geregelt. Diese Liste wurde mit der Novellierung des EnEG 2013 erweitert.
Bis zu 15.000 € Strafe können auferlegt werden bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Nichtvorlage oder -übergabe des Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung und bei nicht Veröffentlichung der Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen.
Ausstellern können Ordnungsgelder in Höhe bis zu 5.000 € auferlegt werden bei Unterlassung der Übermittlung der Daten und Unterlagen der erstellten Energieausweise für die Stichprobenkontrolle oder bei Nichteintragung der zugeteilten Registriernummer.

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