Schon gewußt ?

Gebäudetrennwände (Reihen-/Doppelhäuser)

Für die Luftschalldämmung bei Haustrennwänden zwischen Reihen- und Doppelhäusern fordert DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" ein bewertetes Schalldämm-Maß erf. R'w = 57 dB. Dieser Schallschutz gilt im Sinne der Landesbauordnungen ohne weitere vertragliche Vereinbarung als Regel der Technik und damit als geschuldet. Im Beiblatt 2 zur DIN 4109 werden als erhöhter Schallschutz erf. R'w = 67 dB vorgeschlagen. Nach dem Wortlaut der Norm sind erhöhte Schallschutzanforderungen zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich zu vereinbaren.

Die Rechtsprechung ist inzwischen einen eigenen Weg gegangen. Sie bezeichnet die Vorschläge für den erhöhten Schallschutz als eine mittlere Qualität und deshalb auch ohne besondere Vereinbarung als geschuldet. Dieser erhöhte Schallschutz ist nur durch zweischalige Haustrennwände zu gewährleisten.

Aktuelle Rechtsprechung: Urteil Bundesgerichtshof am 14.06.2007 - VII ZR 45/06 und OLG München Urteil vom 19.05.2009 - 9 U 4198/08

Notarvertrag

Der Erwerb einer Immobilie ist in der Regel eine wichtige Investitionsentscheidung mit großen finanziellen Auswirkungen. Damit der Kauf nicht zum finanziellen Fiasko führt, wurde eine Schutzvorschrift für Käufer einer Immobilie eingeführt. Der Käufer muss den Notarvertrag erst 14 Tage, nachdem er ihm vom Notar übermittelt wurde, unterschreiben (§ 17 Abs. 2a BeurkG).

Dies geschieht in der Regel dadurch, dass dem Käufer der beabsichtigte Text des Kaufvertrages zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vom Notar zugeschickt wird. Kürzt der Notar die Frist ab, kann er sich gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig machen.

Die 14-Tage-Frist soll dem Käufer die Möglichkeit geben, sich seine Kaufabsicht noch einmal zu überlegen und z.B. auch anwaltlichen Rat einzuholen.

 

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